Steuerlich anerkannte Zinssätze 2026 für Vorschüsse und Darlehen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die jährlichen Rundschreiben zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse und Darlehen für das Steuerjahr 2026 veröffentlicht (sog. Safe Haven-Zinssätze).
Aktivdarlehen in CHF
Für Aktivdarlehen in CHF an Beteiligte und nahestehende Personen, die aus Eigenkapital finanziert sind, gilt neu der Mindestzinssatz von 0.75% (Steuerjahr 2025: 1.00%).
Bei aus Fremdkapital finanzierten Darlehen basiert der Mindestzinssatz auf den Fremdfinanzierungskosten zuzüglich eines Zuschlages von 0.50% für Darlehen bis CHF 10 Mio. Für den CHF 10 Mio. übersteigenden Betrag gilt ein Zuschlag von 0.25%. In jedem Fall gilt aber ebenfalls ein Mindestzinssatz von 0.75% (Steuerjahr 2025: 1.00%).
Passivdarlehen in CHF
Für Passivdarlehen in CHF von Beteiligten und nahestehenden Personen gilt neu für Betriebskredite über CHF 1 Mio. ein Höchstzinssatz von 1.50% bei operativen Gesellschaften. Bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften gilt ein Höchstzinssatz von 1.25% (Steuerjahr 2025: jeweils 0.25% mehr).
Bei Liegenschaftskrediten gelten besondere Zinssätze und Berechnungsregeln.
Aktivdarlehen in Fremdwährungen
Der Mindestzinssatz für Darlehen in EUR bleibt unverändert bei 2.50%. Neu betragen die Mindestzinssätze für Darlehen in USD und GBP 4.00% (minus 0.25% resp. minus 0.5%).
Passivdarlehen in Fremdwährungen
Bei Passivdarlehen ist neben dem Fremdwährungszinssatz (s. oben) ein Aufschlag zu berücksichtigen. Bei Betriebskrediten gilt ab einem Gegenwert von CHF 1 Mio. ein Aufschlag von 0.75% bei operativen Gesellschaften. Bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften gilt ein Aufschlag von 0.5%. Die steuerpflichtige Person hat zudem den Nachweis zu erbringen, weshalb kein Kredit in tiefer verzinslichen CHF aufgenommen wurde.
Kapitalisierungszinssatz für die Bewertung von Unternehmen
Der Kapitalisierungszinssatz für Unternehmensbewertungen stieg für Bewertungen mit Bilanzstichtag ab 1. Januar 2025 auf neu 10.00% (Bewertungsjahr 2024: 8.75%). Dies resultiert in tieferen Bewertungen von nichtkotierten Unternehmen bei Anwendung der sog. Praktikermethode.
Fazit
Bei einer zu tiefen oder zu hohen Verzinsung, deren Drittvergleichskonformität durch die steuerpflichtige Person nicht nachgewiesen werden kann, liegt eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung vor, die auch für Gewinnsteuerzwecke aufgerechnet wird.
Aus diesem Grund sollten Schweizer Gesellschaften die Zinssätze auf ihren Darlehen überprüfen und bei Bedarf falls möglich anpassen. Auch allfälliges sogenanntes «verdecktes Eigenkapital» (übermässige Fremdfinanzierung durch Nahestehende) ist bei der Berechnung der steuerlich zulässigen Zinsen zu berücksichtigen.
Wir stehen Ihnen bei Fragen und zur Unterstützung gerne zur Verfügung.
Steuerlich anerkannte Zinssätze 2026 für Vorschüsse und Darlehen
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