Besteuerung von Schweizer Immobilienmaklern ab 1. Januar 2019 neu am Sitz des Maklers und nicht mehr am Grundstücksort
Der Besteuerungsort von in der Schweiz ansässigen Immobilienmaklern befindet sich ab dem 1. Januar 2019 am Sitz des Maklers bzw. der Maklerfirma und nicht mehr am Grundstücksort.
Der Bundesrat hat diese unbestrittene Änderung des Steuerharmonisierungsgesetze an der Sitzung vom 16. August 2017 beschlossen. Den neuen Gesetzeswortlaut finden Sie hier.
Es stellt sich die Frage, inwieweit die Kantone ihre innerkommunalen Steuerausscheidungs-Vorschriften anpassen werden. Wenn man das Ziel der Vorlage – ein einheitlicher Besteuerungsort für Makler – konsequent umsetzen will, ist wünschenswert, dass die Kantone diese neue Regelung auch im interkommunalen Bereich übernehmen würden. Eine nicht repräsentative Umfrage bei den Kantonen hat ergeben, dass die Kantone einer einheitlichen Regelung positiv gegenüber stehen.
Makler mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, welche Grundstücke in der Schweiz vermitteln, werden weiterhin am Grundstücksort besteuert. Sie begründen dort eine beschränkte Steuerpflicht.
Bei der Besteuerung wird zwischen Vermittlung und dem eigentlichen Grundstückhandel unterschieden. Während Makler neuerdings am Sitz besteuert werden, sind Liegenschaftenhändler nach wie vor am jeweiligen Liegenschaftenort steuerpflichtig.